Kontaktdaten von AVG-Alarmanlagen (bitte auch das Impressum und Kontakt anwählen für mehr Details)

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich

  • Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen.
  • Unsere Vertragsabschlüsse mit
    • allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff HGB, soweit der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört und
    • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen erfolgen auf- grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei Vertragsabschlüssen mit anderen Kunden, als den in Ziffer I, 2a und b genannten, gelten folgende Änderungen bei vorstehenden Bestimmungen:
      • Ziffer III, 2. gilt nur, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.
      • Ziffer IV, 3. gilt nur mit der Maßgabe, dass die Sätze 2 und 3 entfallen.
      • Ziffer VIII, 2. gilt in Folgender Fassung: Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und auch die etwaigen weitergehenden, mit der Nachbesserung zusammenhängende Kosten gemäß $ 476a BGB tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir gleichfalls gemäß dieser Ziffer VIII, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.
  • Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme rechtsverbindlich wirksam.
  • Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bedingungen der VOB, Teile A, B, C sowie die jeweils gültigen Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferung und Leistung in Betracht kommen.

Vertragsinhalt

  • Unsere Vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
  • Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wir behalten uns vor, Technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der Technischen Entwicklung ergeben, oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

Preise

  • Die vereinbarten Preise verstehen sich ab unserem Geschäftlokal ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen.
  • Ist eine uns bindende Preisabsprache zustandegekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen wenn nachträglich die Lieferung oder die Leistung durch neu hinzugekommene öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

  • Angaben über Lieferfristen und – termine gelten nur annähernd, es sei den, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat. Werden nachtäglich Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin neu zu vereinbaren.
  • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung oder Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- und Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.
  • Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf dem in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 288BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
  • Die Gefahr geht auf unsere Vertragspartner über,
    • sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verläst. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert.
    • Bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über, soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nacheinwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, das der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
    • Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von Ihn zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit und weitere erforderlichen Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.

Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bedingungen:

  • Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    • Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wen nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlicher Zahl, alle Erd-, Betungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw. ferner Gerüste, Hebezeuge, und andere Vorrichtungen, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitz unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde; Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
    • Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder Instandhaltung müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage und Instandhaltung sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
    • Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
    • Ausgebaute Teile oder Geräte, die durch andere Teile oder Geräte ersetzt werden, werden durch uns Vernichtet, falls unser Vertragspartner nicht eine andere Verfügung trifft.
  • Falls wir die Aufstellung, Montage oder Instandhaltung gegen Einzelrechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
    • Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung, Dies gilt entsprechend für den Verbrach von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
    • Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

Zahlung

  • Unsere Rechnungen sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, mit dem Zugang ohne jeden Abzug, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, so sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.
  • Die Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen entsprechend anfallenden Mehrwertsteuerbeträge 50% des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25% des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter und der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
  • Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen.
  • Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Rechnung zu tragen.
  • Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
  • Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners zu mindern.
  • Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne das wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten so wie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25% des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
  • Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§947,948BGB).

Gewährleistung

Die Gewährleistung umfasst eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Produktes (z.B. Bauteile und Fertigungsfehler).

  • Für Mängel haften wir nach den folgenden Bestimmungen, wenn:
    • erkennbare Mängel binnen 2 Wochen ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahmedatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Abnahmedatum oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahmedatum, schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen, am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten, oder Technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder dritte nicht stattgefunden haben und
    • unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung, soweit sie fällig sind und dem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung entsprechen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
    • die Anlage nach den gültigen VDE- Bestimmungen für Gefahrmeldeanlagen instandgehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.
  • Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir uns vorbehalten, innerhalb der Gewährleistungsfristen – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos zu ersetzen oder kostenlos instandzusetzen, ohne jedoch sonstige Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden. Mängelrügen werden verursacht, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafte Ausführung.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 12 Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  • Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche au Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 24 Monaten.
  • Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese , so sind wir von der Mängelrüge befreit.
  • Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, die beim Transport durch unsachgemäße Handhabung, beim Gebrauch durch Überspannung und Wasser verursacht wurden, ferner nicht auf natürliche Abnutzung und Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solche chemischer , elektromechanischer oder elektrische Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gewährleistungsansprüche für Batterien, Akkumulatoren und anderen Verbrauchsstoffen können nur geltend gemacht werden, wenn ein bei der Entgegennahme bzw. dem Gebrauch der Ware nachweislicher Fehler vorlag.
  • Die Ziffern 1 bis7 geltend entsprechend für solche Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

Haftung

  • Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlungen und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden mit Ausnahme von Körperschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unsere gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den zum Zeitpunkt des Vertagsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
  • Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden z.B. bei Nichtfunktion der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. der Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrmeldungen.
  • Wir Haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängt oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
  • Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, anderenfalls können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

Anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereikommens vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen.
  • Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Sonstiges

  • Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
  • Alarmanlagen mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Herstellung der Verbindung und die Übermittlung der Meldung keine höhere, als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden aufgrund der vereinbarten Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  • Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
  • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
  • Funktechnik: Durch bauliche Maßnahmen oder örtliche Veränderungen kann es dazu kommen, dass sich die Ausbreitungsbedingungen für Funkwellen ändern. Dies kann auf die Funktionsweise von funkbetriebenen Systemen Einfluss haben.
  • Solche Auswirkungen können meistens vor Ort behoben werden, aber im Einzelfall auch dazu führen, dass die mit Funk betriebenen Geräte hier nicht mehr einsatzbereit sind oder Umbauarbeiten notwendig werden. Dieser Umstand und die dadurch entstehenden Folgekosten werden nicht von der Fa. AVG übernommen und haben auch kein Rückgaberecht der verwendeten Produkte zur Folge.